Rahmenvereinbarung zur Sozialpädiatrischen Versorgung und Frühförderung
Frühförderung bedeutet gemeinsames Handeln von Politik und Fachkräften im Hinblick auf Entwicklung von Kindern. Daher zählt in Berlin die Förderung von Kindern mit Behinderung zum Aufgabenbereich der Jugendhilfe. Dies bedeutet einen inklusiven Ansatz, der sich zuerst an der Lebenslage der Kinder orientiert und sekundär eine mögliche Behinderung oder Belastung betrachtet. So wird versucht, für jedes Kind die Möglichkeiten seines Umfelds zu erschließen. Es wird in seiner Besonderheit akzeptiert und anerkannt. Daher gehören die Erziehung in Kitas, Frühförderung und sozialpädiatrischer Versorgung zusammen.
Um die Frühförderungsverordnung (FrühV) umzusetzen, haben die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales und die Berliner Krankenkassenverbände als die zuständigen Leistungsträger die Rahmenvereinbarung mit Wirkung vom 01. Oktober 2005 geschlossen.
Im bestehenden Berliner Versorgungssystem sollen die SPZ an Krankenhäusern besonders spezialisierte, medizinische Diagnostik und Behandlung leisten. Die wohnortnah arbeitenden KJA/SPZ sollen die regelmäßige Komplexversorgung erbringen. Hierbei wird das soziale Umfeld des Kindes einbezogen sowie eine mobile Heilmittelerbringung in Kitas oder der Familie gewährleistet. Die KJA/SPZ nehmen hier die Funktion einer interdisziplinären Frühförderstelle wahr. Für eine Behandlung ist eine kinderärztliche Überweisung notwendig.
Die Verordnung gilt nur für noch nicht eingeschulte Kinder, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie (heil-)pädagogische Leistungen benötigen. Dies beinhaltet eine komplexe Leistungserbringung und interdisziplinäre Diagnose und Aufstellung eines Behandlungs- und Förderplans. Daher ist die Heilmittelerbringung in Kitas nur an diesen Kindern auszurichten.
Die Kostenträger haben auf Antrag der Eltern innerhalb von 10 Tagen über die Inanspruchnahme der Behandlung und Förderung zu entscheiden. Im Land Berlin wurde sich darauf geeinigt, den Leistungszugang auf der Grundlage einer kinderärztlichen Überweisung zu gewähren.